A. ALLGEMEINES

1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder – im Fall eines Elektrofahrzeugs – mit voller Batterieladung zu übergeben. Im Gegenzug muss der Mieter das Fahrzeug bei Rückgabe mit dem gleichen Füllstand übergeben, wie er bei der Übergabe protokolliert wurde.

2. Die Nutzung von Mietfahrzeugen außerhalb Deutschlands unterliegt bestimmten Einschränkungen. Falls der Mieter das Fahrzeug ins Ausland mitnehmen möchte, muss er die betreffenden Länder bereits vor Vertragsabschluss bei der Buchung in der Filiale angeben.

3. Da beiden Vertragsparteien die besonderen Risiken der Fahrzeugvermietung bewusst sind, verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu führen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende alle erhaltenen Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Bei Verlust muss er die Kosten für die Wiederbeschaffung tragen. Der Vermieter kann hierfür eine Sicherheitsleistung einbehalten.

5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, abseits befestigter Straßen, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings zu nutzen. Ebenso ist die Beförderung von Gefahrgut sowie die Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten nicht gestattet.

6. In allen Mietfahrzeugen gilt ein absolutes Rauchverbot, auch für E-Zigaretten. Sollte dieses Verbot schuldhaft missachtet werden, kann der Vermieter eine Reinigungspauschale berechnen, die in der Preisübersicht (Anlage 1) festgelegt ist. Der Mieter hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass entweder kein Schaden entstanden ist oder die Reinigungskosten geringer ausfallen als die Pauschale.

 

B. Reservierung/Buchung

1. Der Mieter kann im Rahmen der Reservierung eine Vorbestellung für ein Mietfahrzeug aufgeben. Solche Reservierungsanfragen dienen ausschließlich der Vertragsanbahnung und beziehen sich immer auf eine bestimmte Fahrzeuggruppe. Die Reservierungsbestätigung des Vermieters stellt eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile dar. Der endgültige Mietvertrag kommt jedoch erst bei Fahrzeugübergabe in der Filiale nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel zustande.

2. Reservierungen können von beiden Parteien jederzeit und ohne Angabe von Gründen in Textform storniert werden. Falls der Mieter die Reservierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn storniert, kann der Vermieter eine Stornogebühr gemäß der Preisübersicht (Anlage 1) erheben. Der Mieter kann jedoch nachweisen, dass entweder kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ausfällt als die Stornogebühr.

3. Falls das reservierte Fahrzeug geliefert oder vom Vermieter zurückgeführt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten vorab vom Mieter zu entrichten.

4. Falls der Mieter das reservierte Fahrzeug nicht abholt und die Reservierung nicht rechtzeitig storniert („No-Show“), kann der Vermieter eine Ausfallgebühr berechnen. Diese kann entweder als Pauschale gemäß der Preisübersicht (Anlage 1) oder als Betrag in Höhe von 50 % des Tagesgrundmietpreises pro reservierten Tag angesetzt werden. Auch hier hat der Mieter das Recht nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

C. Mietvertrag

1. Der Mietvertrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) kommt entweder schriftlich, durch eine einfache digitale Unterschrift in Textform oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung zustande. Letztere muss jedoch vom Vermieter schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt werden.

2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als solche benannt werden. Zudem kann eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter das Fahrzeug einem namentlich aufgeführten berechtigten Fahrer überlassen darf. In diesem Fall erklärt der Mieter, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen – insbesondere im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen – auch im Namen des berechtigten Fahrers abgibt, sodass diese Erklärungen auch für und gegen den berechtigten Fahrer gelten. Falls der Mieter das Fahrzeug an einen berechtigten Fahrer übergibt, ist er verpflichtet, dessen Eignung sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass dieser eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und die damit verbundenen Auflagen einhält.

3. Abgesehen von der oben genannten Regelung ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben, auch nicht für eine kurzfristige Nutzung. Ebenso ist eine gewerbliche Nutzung (z. B. Carsharing, gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung) nur zulässig, wenn sie ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ein Verstoß hiergegen führt zum Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung (siehe auch Abschnitt II. der AGB).

 

D. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis sowie ggf. anfallende Zusatzkosten (z. B. für zusätzliche Kilometer oder Zubehör) ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der gesamte Mietpreis sowie die Kaution sind im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für eine Verlängerung der Mietdauer.

2. zusätzlich können dem Mieter Kosten gemäß der Preisübersicht (Anlage 1) in Rechnung gestellt werden, die während des Mietzeitraums entstehen, insbesondere für:

• Bearbeitungspauschalen für Ordnungswidrigkeiten

• Kostenpauschalen für die Schadenbearbeitung

• Reinigungskosten für übermäßige Verschmutzung oder Geruchsbelästigung

• Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel

• Kosten für fehlendes Zubehör (z. B. Navigationsgerät, Kindersitz, Ladekabel)

• Weiterbelastung von Mautkosten

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Bei Zahlung per Kreditkarte ist der Vermieter berechtigt, auch nachträglich entstandene Kosten oder Schadensbeträge über die Kreditkarte abzurechnen.

5. Bei Zahlung per EC-Karte wird die voraussichtliche Miete zzgl. Kaution abgebucht. Nachforderungen aus dem Mietverhältnis können per Lastschrift eingezogen werden.

 

E. Mietzeit und außerordentliche Kündigung

Das Mietverhältnis wird für die im Mietvertrag festgelegte Mietdauer abgeschlossen. Bei Vertragsende ist das Mietfahrzeug während der Geschäftszeiten in der Filiale, in der es angemietet wurde, zurückzugeben, es sei denn, im Mietvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen.

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Möchte der Mieter die Mietdauer verlängern, muss er den Vermieter rechtzeitig vor Ablauf informieren und dessen Zustimmung einholen. Wird eine Verlängerung nicht genehmigt, muss das Fahrzeug fristgerecht zurückgegeben werden. Auch wenn die Verlängerung nur mündlich vereinbart wird, bleiben die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiterhin gültig. Eine stillschweigende Verlängerung durch fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit findet nicht statt (§ 545 BGB ist ausgeschlossen).

2. Erfolgt keine Vertragsverlängerung – unabhängig vom Grund – verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag. Dazu zählen insbesondere der Versicherungsschutz des Vermieters, eventuelle Haftungsreduzierungen (CDW) sowie vereinbarte Sondertarife oder Rabatte. Für jeden angefangenen Kalendertag der Überschreitung muss der Mieter den vollen Mietpreis zahlen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen.

3. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

• der Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät oder gegen den Vermieter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden,

• das Fahrzeug unsachgemäß genutzt wird und damit gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen wird,

• ungenehmigte Fahrten ins Ausland unternommen werden.

 

F. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Mietzeit ordnungsgemäß zu nutzen, die Verkehrssicherheit regelmäßig zu überprüfen und es pfleglich zu behandeln (§ 23 StVO). Zu den Überprüfungspflichten gehören insbesondere:

• Kontrolle des Ölstands und Reifendrucks,

• Einhaltung der zulässigen Personenzahl und maximalen Belastung gemäß der Zulassungsbescheinigung Teil 1,

• Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch.

Bei Transportern und Lkw ist der Mieter besonders verpflichtet, die Fahrzeugabmessungen sowie das zulässige Höchstgewicht und die Nutzlast zu beachten.

 

G. Schäden am Mietwagen

1. Treten Betriebsstörungen oder sonstige technische Defekte auf, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des Mietwagenherstellers durchgeführt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten nach verbindlicher Zusage der Werkstatt 80,00 EUR nicht übersteigen. Nachweislich nicht selbst verschuldete Reparaturkosten werden dem Mieter bei Vorlage der Originalrechnung erstattet.

2. Unfallschäden

Ein Unfallschaden liegt vor, wenn ein Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr zu einem Sachschaden am Mietwagen führt, unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.

Der Mieter ist in einem solchen Fall verpflichtet:

• sofort die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen an der Unfallstelle zu bleiben. Falls die Polizei keine Unfallaufnahme durchführt, ist dies auf dem Unfallbericht zu vermerken,

• Namen und Anschriften aller Beteiligten, Kennzeichen der Fahrzeuge und Versicherungsdaten der Beteiligten sowie Namen und Adressen aller Zeugen zu notieren,

• einen detaillierten Unfallbericht anzufertigen (mit genauer Unfallbeschreibung, Unfallort, -zeit, -hergang, Skizze sowie den Daten des Unfallgegners und dem Aktenzeichen der polizeilichen Aufnahme). Dieser Bericht ist spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter zu übergeben. Zudem müssen alle Anfragen des Vermieters zum Unfallgeschehen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Unfallbericht im Fahrzeug (z. B. im Handschuhfach) oder bei Fahrzeugübernahme ausgehändigte Vordrucke sind zu verwenden.

• Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben oder durch Aussagen, Zugeständnisse oder Zahlungen die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Mietwagens beeinträchtigen.

• Der Mieter muss den Vermieter umgehend telefonisch oder, falls erforderlich, per E-Mail über den Unfall informieren.

• Bei Fahrzeugrückgabe müssen dem Vermieter alle entstandenen Schäden, Betriebsstörungen und Unfälle mitgeteilt werden – auch wenn diese bereits behoben wurden.

 

H. Ordnungswidrigkeiten

Für Verstöße gegen Verkehrs- oder Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden, haftet der Mieter uneingeschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst, ein berechtigter Fahrer oder ein Dritter das Fahrzeug genutzt hat. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die von Behörden oder anderen Stellen aufgrund solcher Verstöße erhoben werden.

 

Wird das Mietfahrzeug während der Mietzeit behördlich oder durch einen privaten Abschleppdienst auf behördliche Anweisung sichergestellt, muss der Mieter das Fahrzeug unverzüglich auf eigene Kosten wieder auslösen.

 

Der Vermieter kann für den Verwaltungsaufwand, der durch behördliche Anfragen zu Ordnungswidrigkeiten oder anderen Verstößen entsteht, eine Bearbeitungsgebühr gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen (Anlage 1) in Rechnung stellen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

 

Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mieters an die zuständigen Behörden weiterzugeben, sofern dies zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Die Datenweitergabe erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

 

I. Haftung des Vermieters

1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder eine wesentliche Vertragspflicht wurde verletzt. Eine Haftung des Vermieters besteht nur, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Diese Regelung gilt auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen.

2. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an persönlichen Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert oder zurückgelassen wurden.

3. Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden an Warengütern, die durch eine Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung verursacht wurden. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Kühlung der Waren einzuhalten und für entsprechenden Versicherungsschutz des Ladeguts zu sorgen.

 

J. Haftung des Mieters

Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und des berechtigten Fahrers

1. Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (CDW) im Mietvertrag kann die Selbstbeteiligung für Schäden, die durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verursacht wurden, begrenzt werden. Diese vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Prinzip einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Fahrer für Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.

2. Im Schadensfall ist die Autovermietung Heinemann berechtigt, die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung vom Mieter einzuziehen – bei Abschluss einer CDW bis zur entsprechend vereinbarter Höhe. Der Mieter hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Falls der tatsächliche Schaden unterhalb der eingezogenen Selbstbeteiligung oder CDW liegt, wird Heinemann die Differenz an den Mieter zurückerstatten. Im Fall einer unbeschränkten Haftung des Mieters gemäß Ziffer I.II. der AGB erfolgt eine Nachbelastung. Dabei wird nach Möglichkeit das vom Mieter hinterlegte Zahlungsmittel (z. B. Kreditkarte) verwendet.

3. Eine Haftungsreduzierung oder ein Haftungsausschluss für Verkehrsverstöße oder Straftaten ist nicht möglich.

Unbeschränkte Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 1 der AGB entfällt in folgenden Fällen:

• Vorsätzliche Schäden: Wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer Schäden vorsätzlich verursacht oder gegen die AGB vorsätzlich verstößt.

• Grobe Fahrlässigkeit: Falls der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann der Vermieter den Mieter oder Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens haftbar machen. Die Haftung richtet sich dabei nach § 81 Abs. 2 VVG.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht, wenn:

• Das Fahrzeug bereits bei geringstem Alkohol- oder Drogeneinfluss geführt wurde.

• Der Mieter das Fahrzeug an eine Person übergibt, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.

• Das Fahrzeug ohne Genehmigung für motorsportliche Wettkämpfe, Fahrsicherheitstrainings, Fahrzeugtests, zur Beförderung von Gefahrgut oder außerhalb befestigter Straßen genutzt wird oder für die Begehung von Straftaten verwendet wurde.

• Die Mietzeit unberechtigt überschritten wurde (siehe Ziffer E.IV.).

• Eine nicht genehmigte Fahrt ins Ausland durchgeführt wurde.

3. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einer im Mietvertrag nicht genannten dritten Person, haften der Mieter und diese dritte Person als Gesamtschuldner unbeschränkt für etwaige Schäden.

Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

1. Der Schadenersatz umfasst die Reparaturkosten sowie eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs. Im Fall eines Totalschadens wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes angesetzt.

2. Darüber hinaus kann der Vermieter weitere entstandene Kosten geltend machen, darunter:

• Abschleppkosten, Bergungskosten und Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs

• Gebühren für Sachverständigengutachten

• Mietausfallkosten sowie weitere Mehrkosten

Der Mieter kann nachweisen, dass der tatsächliche Schaden oder Aufwand geringer ausfiel als der angesetzte Betrag.

3. Für die Schadensbearbeitung kann der Vermieter dem Mieter eine Pauschale in Rechnung stellen, die in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) festgelegt ist. Auch hier hat der Mieter die Möglichkeit nachzuweisen, dass entweder kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer als die Pauschale ausfällt.

 

K. Insassenunfallversicherung

Falls eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen wird, gelten folgende Deckungssummen:

• 12.000 € bei Invalidität

• 6.000 € im Todesfall

• 50 € für Heilkosten

Bei zwei oder mehr Insassen erhöhen sich diese Summen einmalig um 50 %, wobei der Anspruch anteilig auf die geschädigten Personen verteilt wird.

 

L. Datenschutz

1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren anwendbaren Datenschutzgesetze.

2. Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt, personenbezogene Daten des Mieters und des berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) und c) DSGVO) für folgende Zwecke:

• Verwaltung der Buchung, des Mietvertrags und der Zahlung

• Prüfung der Bonität zur Minimierung von Zahlungsausfallrisiken

• Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Mietfahrzeug begangen wurden

3. Die Fahrzeuge des Vermieters sind mit modernen Informations- und Kommunikationssystemen (z. B. Navigationsgeräte, Mobiltelefonsysteme, GPS-Ortung, On-Board-Diagnose) ausgestattet. Das Löschen persönlicher Daten, die der Mieter während der Mietzeit in diesen Systemen speichert, liegt in dessen Verantwortung. Anleitungen hierzu sind dem Benutzerhandbuch des Fahrzeugs zu entnehmen.

4. Der Vermieter nutzt Telematik-Daten für Wartung, Flottenmanagement und zum Schutz der Fahrzeuge. Im Falle strafrechtlich relevanter Vorfälle wie Diebstahl, Unterschlagung oder vertragswidriger Nutzung behält sich der Vermieter vor, diese Daten zum Schutz seiner Interessen zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) und c) DSGVO).

5. Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie dies für die oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger dieser Daten sind verbundene Unternehmen, Agenturpartner sowie Behörden bei Ordnungswidrigkeiten.

6. Der Mieter und der berechtigte Fahrer haben das Recht, Auskunft über gespeicherte Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen. Weitere Informationen hierzu unter:

 

M. Schlichtung

Der Vermieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU ist unter folgendem Link erreichbar:

 

N. Schlussbestimmungen

1. Der Vermieter kann Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug an Dritte abtreten oder übertragen.

2. Sollte eine Klausel dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

3. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Braunschweig.

Stand: 05.04.2025